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   OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93   

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https://dejure.org/1994,9246
OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93 (https://dejure.org/1994,9246)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.03.1994 - 17 UF 192/93 (https://dejure.org/1994,9246)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. März 1994 - 17 UF 192/93 (https://dejure.org/1994,9246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1587 Abs. 2 BGB; § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB
    Durchführung eines Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge; Rentenanwartschaftssteigernde Berücksichitgung von in die Ehezeit fallenden ausländischen Versicherungszeiten; Berücksichtigung einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge; Rentenanwartschaftssteigernde Berücksichitgung von in die Ehezeit fallenden ausländischen Versicherungszeiten; Berücksichtigung einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1463
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 10.05.1991 - 26 UF 1545/90

    Ausscheiden aus dem Geltungsbereich einer überbetrieblichen

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93
    Im vorliegenden Fall können nur diejenigen Leistungen der ... in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, die der Ehemann auch im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem ... vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund der Versorgungsordnung tatsächlich erhalten würde (vgl. OLG München, FamRZ 1991, 1450 ).

    Der Senat ist mit dem OLG München ( FamRZ 1991, 1450 ) der Auffassung, daß im Versorgungsausgleich die bei Ehezeitende erreichte unverfallbare Anwartschaft auf Grund- und Ergänzungsbeihilfe maßgebend ist.

    Der nachehezeitliche Erwerb weiterer unverfallbarer Teilanrechte kann erst im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden (ebenso OLG München, FamRZ 1991, 1450 ).

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93
    Danach kommt es entscheidend darauf an, ob (und inwieweit) die betrieblichen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung in ihrem Versorgungswert noch durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung beeinträchtigt werden können (BGH FamRZ 1982, 899, 901; 1986, 247; 1987, 52, 55; Wick in FamGB, a.a.O., Rdn. 199).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93
    Auf die Bewertung des Anrechts an sich und die Bestimmung seines Ehezeitanteils hat die Prüfung der Unverfallbarkeit (auch) der Höhe nach deshalb keinen Einfluß (vgl. BGH FamRZ 1991, 1421, 1424 ).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93
    Danach kommt es entscheidend darauf an, ob (und inwieweit) die betrieblichen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung in ihrem Versorgungswert noch durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung beeinträchtigt werden können (BGH FamRZ 1982, 899, 901; 1986, 247; 1987, 52, 55; Wick in FamGB, a.a.O., Rdn. 199).
  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93
    Änderungen im Wert einer Versorgung, die sich nach Ehezeitende aufgrund von Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung ergeben, sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 1193 [BGH 29.09.1991 - IVb ZB 862/80] ; 1989, 951, 953; 1990, 382, 383).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80

    Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93
    Änderungen im Wert einer Versorgung, die sich nach Ehezeitende aufgrund von Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung ergeben, sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 1193 [BGH 29.09.1991 - IVb ZB 862/80] ; 1989, 951, 953; 1990, 382, 383).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 81/87

    Bewertung von Versorgungsanrechten beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93
    Änderungen im Wert einer Versorgung, die sich nach Ehezeitende aufgrund von Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung ergeben, sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 1193 [BGH 29.09.1991 - IVb ZB 862/80] ; 1989, 951, 953; 1990, 382, 383).
  • BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 105/83

    Ausgleich von Anwartschaften auf Leistungen in der Zusatzversorgung des

    Auszug aus OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93
    Danach kommt es entscheidend darauf an, ob (und inwieweit) die betrieblichen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung in ihrem Versorgungswert noch durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung beeinträchtigt werden können (BGH FamRZ 1982, 899, 901; 1986, 247; 1987, 52, 55; Wick in FamGB, a.a.O., Rdn. 199).
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